Was ist Ergotherapie
Ergotherapie ist ein griechischer Begriff aus den Begriffen “ergon” (Tat, Handlung) und “therapie” (Heilbehandlung). Schon Asklepiades, Galenus oder auch Ibn Sina wussten: “Arbeit ist der beste Arzt, den uns die Natur gegeben hat.”
Ergotherapeuten haben ein weites Spektrum, was ihren Einsatz angeht.
So können Sie z.B. in der Orthopädie, Pädiatrie, Geriatrie, Psychiatrie, Onkologie und vielem mehr arbeiten.
Es gibt verschiedene Definitionen der Ergotherapie, doch zielen alle darauf hin, dass der Therapeut mit Hilfe von Aktivitäten sowie unterschiedlichen Therapiematerialien die Behandlung des Menschen vornimmt, einmal um das größtmögliche Maß an funktionellen Fähigkeiten zu entwickeln, um daraus eine gewisse Unabhängigkeit zu entwickeln, aber auch eine Behinderung im weitestgehenden Sinne zu vermeiden.
Das Ziel eines jeden Ergotherapeuten ist, das Erreichen einer Handlungskompetenz.
– Weitere Informationen zu Ergotherapie und Behandlung finden Sie unter dem Menupunkt Behandlung
Kasse oder Privat - Wer wird behandelt?
Die Ergotherapie wird sowohl von den gesetzlichen Krankenkassen, als auch von den meisten privaten Versicherern bezahlt. Vergleichbar mit der Physiotherapie, wird vom Arzt ein Rezept ausgestellt.
Sind auch Hausbesuche möglich?
Neben der Behandlung in der Praxis sind, mit entsprechender ärztlicher Verordnung, auch Hausbesuche möglich. Teilweise sind diese für die ergotherapeutische Behandlung sehr sinnvoll, da die Einschränkungen der Patienten häufig im häuslichen Umfeld Probleme bereiten. Wenn wir direkt vor Ort sind, können wir die Therapie viel gezielter gestalten.
Wer muss Rezeptgebühr zahlen und wie hoch ist diese?
Grundsätzlich muss jeder gesetzlich versicherte Patient Rezeptgebühr bezahlen. Ausgenommen hiervon sind Kinder/Jugendliche unter 18 Jahren. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit der Befreiung von der Zuzahlung.
Die Höhe der Rezeptgebühr beträgt 10% der Rezeptkosten plus 10 Euro Verordnungsgebühr. Die Gesamthöhe der Rezeptgebühr ist abhängig vom konkret verordneten Heilmittel, verordnetem Hausbesuch und der Verordnungsmenge. Damit liegt die Rezeptgebühr in der Regel innerhalb einer Spanne von ca. 30 – 70 Euro.
Was ist bei der Befreiung von der Rezeptgebühr zu beachten?
Jeder Versicherter zahlt zunächst 2 Prozent seiner jährlichen Bruttoeinnahmen an Zuzahlungen. Dies ist seine Belastungsgrenze. Für schwerwiegend chronisch Kranke beträgt diese Belastungsgrenze lediglich 1 Prozent der Bruttoeinnahmen. Wird diese Belastungsgrenze im Laufe des Jahres erreicht, besteht die Möglichkeit, für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit zu werden.
Warum muss erneut gesammelt werden bzw. warum ist die Befreiung nur für ein Kalenderjahr gültig?
Durch die Einführung der Gesundheitsreform zum 1. Januar 2004 ist eine Befreiung von den Zuzahlungen vom Gesetz aus nur noch für das laufende Kalenderjahr möglich, wenn die individuelle Belastungsgrenze mit gesetzlichen Zuzahlungen erreicht wurde.
Ist eine Vorauszahlung des Eigenanteiles möglich?
Versicherte, die auf Grund vieler Zuzahlungen und geringen Einnahmen bereits sehr früh im laufenden Jahr ihre Belastungsgrenze erreichen würden, können eine Vorauszahlung leisten, um von Beginn des Kalenderjahres an von Zuzahlungen befreit zu werden. Wenn keine Vorauszahlung geleistet werden kann, werden die zuviel gezahlte Eigenanteile dem Kunden erstattet. Es entstehen also keine Nachteile, wenn die Befreiung erst bei Erreichen der Belastungsgrenze beantragt wird.
Wo liegt die Zuzahlungsgrenze / Belastungsgrenze?
Die Grenze liegt bei 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen, bei chronisch erkrankten Personen, die sich therapiegerecht verhalten, reduziert sich der Betrag auf 1 %.
Weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung der 1% Grenze ist für junge Frauen, die nach dem 01.04.1987 geboren sind, dass sie die Beratung über die Früherkennungsuntersuchungen wegen Krebs in Anspruch genommen haben.
Für den Ehegatten und familienversicherte Angehörige, die gemeinsam im Haushalt leben, werden Freibeträge berücksichtigt. Der Freibetrag beträgt für den Ehegatten oder Lebenspartner 4.851 EUR und für jedes im Haushalt lebende familienversicherte Kind 7.008 EUR.
Welches Einkommen wird zu Grunde gelegt?
Es werden alle regelmäßigen Bruttoeinnahmen angerechnet, wie:
– Arbeitsentgelt / -einkommen
– Renten
– Arbeitslosengeld
– Krankengeld
– Kapital – und Mieteinkünfte
– sowie Unterhaltszahlungen
Nicht berücksichtigt werden Einnahmen wie:
– Grundrente für Beschädigte
– Kindergeld
– Pflegegeld
– Kinderzulagen
– und BAFöG.
Gibt es Besonderheiten bei der Festlegung der persönlichen Belastungsgrenze?
Ja, bei Personen die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherungsleistungen oder Arbeitslosengeld II beziehen, beträgt der maximale jährliche Zuzahlungsbetrag bis 31.12.2012
– bei 2% Belastungsgrenze 89,76 EUR
– bei 1% Belastungsgrenze 44,88 EUR
ab 01.01.2013 gelten folgende jährliche Maximalbeträge:
– bei 2% = 91,68 EUR
– bei 1% = 45,84 EUR
Welcher Personenkreis zählt als chronisch krank?
Personen die sich seit mindestens einem Jahr in ärztlicher Dauerbehandlung befinden, d.h. die in diesem Zeitraum mindestens einmal im Quartal wegen derselben Erkrankung behandelt wurden und weiterhin behandelt werden und eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 haben
oder
für die eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS), beziehungsweise einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent festgestellt wurde, wobei der Grad der Schädigungsfolgen/die Minderung der Erwerbsfähigkeit auch durch die dauerbehandelte Krankheit begründet sein muss
oder
Personen, die kontinuierlich eine medizinische Versorgung bekommen, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit verursachten Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Was passiert, wenn ich schon mehr als die Belastungsgrenze bezahlt habe?
Sollten Sie bereits höhere gesetzliche Zuzahlungen geleistet haben, wird Ihnen der Betrag, der die individuelle Belastungsgrenze übersteigt erstattet.
Was zählt alles zu den Zuzahlungen?
Als Ausgaben werden nur die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhaus, Krankenfahrten, Haushaltshilfen oder häusliche Krankenpflege berücksichtigt.
Nicht zu den Zuzahlungen zählen, z. B.: Eigenanteile bei Zahnersatz, Kosten für individuelle Gesundheitsleistungen, Arzneimittel (die privat oder mit „grünem Rezept“ verordnet wurden), „Wirtschaftlichkeitszuschlag“ bei Hilfsmitteln. Sie können aber gegebenenfalls steuermindernd geltend gemacht werden.
(Quelle: https://www.aok.de/hessen/leistungen-service/leistungen-und-beitraege-befreiung-zuzahlung-23618.php)